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Die unter Experten umstrittene Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endete am 30. September – zumindest teilweise.
Das heißt: Akut zahlungsunfähige Unternehmen müssen ab sofort wieder einen Insolvenzantrag stellen, auch wenn ihre Schieflage auf COVID-19 zurückzuführen ist. Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber jedoch bei aufgrund der Pandemie überschuldeten aber noch zahlungsfähigen Firmen. Diese müssen bis 31.12.2020 auch weiterhin keine Insolvenz beantragen. So sollten die Unternehmen nach Aussagen der Justizministerin weiter Zeit bekommen, um sämtliche Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen auszuschöpfen . Dieser teilweise Aufschub gibt manchem Unternehmen sicher Handlungsspielraum, sollte aber nicht zu Zögerlichkeit verleiten, wie Carl-Jan von der Goltz, geschäftsführender Gesellschafter von Maturus Finance, weiß: „Ein Gros der insolvenzreifen Firmen muss jetzt aktiv werden und notwendige Schritte einleiten: Eine Insolvenzrechts-Beratung suchen, einen Insolvenzantrag stellen und die notwendigen Mittel beschaffen. Doch auch die überschuldeten Betriebe, die eine zusätzliche Frist bis Jahresende bekommen haben, sollten dringend an Lösungen arbeiten und die Liquiditätsbeschaffung angehen.“
Weiterentwicklung des Sanierungsrechts
Es gab dieser Tage eine weitere wichtige Nachricht aus dem Sanierungs- und Insolvenzbereich. So hat das BMJV einen Referentenentwurf für ein Gesetz vorgelegt, das die bisherige Rechtspraxis reformieren wird. Das „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ soll bereits Anfang 2021 inkraft treten. „Nachdem die EU-Richtlinie zu den präventiven Restrukturierungsrahmen schon eine Weile ihrer Umsetzung in deutsches Recht harrt, kam der jetzt vorgelegte Entwurf für viele doch überraschend. Wird dieses Gesetz so umgesetzt, dann wird sich die Restrukturierungspraxis wohl stark wandeln und eine vorinsolvenzliche Sanierung für mehr Unternehmer eine gangbare Option werden“, erwartet von der Goltz. Der Entwurf sieht unter anderem die Möglichkeit zur Entwicklung eines Restrukturierungsplans und dessen Verhandlung mit den Gläubigern komplett in Eigenregie des Unternehmens vor. Die vielleicht wichtigste Neuerung dabei: Es muss nicht mehr der Kompromiss mit jedem einzelnen Gläubiger gesucht werden. Stattdessen werden diese künftig, ähnlich wie im regulären Insolvenzverfahren, in Gruppen vereint. Es sollen dem Referentenenturf zufolge dann nur noch 75 Prozent der Gruppenmitglieder und insgesamt eine Mehrheit der Gläubigergruppen zustimmen müssen, damit ein Restrukturierungsplan als angenommen gilt. Das würde die Aussicht auf dessen Umsetzung deutlich erhöhen – denn momentan können schon einzelne Gläubiger sämtliche Sanierunsbemühungen kippen. Die Gerichte sollen in diesen neuen Restrukturierungsverfahren nur optional eine Rolle spielen, etwa zur Abstützung des Sanierungsplans, bei Streitigkeiten mit Gläubigern oder um das Unternehmen im Restrukturierungsprozess bei Bedarf vor Vollstreckungsmaßnahmen zu schützen. Doch trotz aller zu erwartenden Möglichkeiten: Ein Kernthema solcher Restrukturierungspläne wird wohl auch künftig die entsprechende Finanzierung sein.
Wie sollen Sanierungspläne finanziert werden?
Egal, ob sich ein Unternehmen auf ein Insolvenzverfahren einstellen muss, oder eine kriselnde Firma sich vorausschauend restrukturieren möchte: Mit alternativen Finanzierungsansätzen wie Sale & Lease Back oder Asset Based Credit können auch in Sondersituationen Mittel freigemacht werden. „Besitzt ein Unternehmen viele Maschinen, dann ist Sale & Lease Back nicht selten als Krisenfinanzierung prädestiniert. Denn hier wird im Rahmen einer reinen Innenfinanzierung frische Liquidität erzeugt – zudem können oftmals stille Reserven gehoben werden. Dazu verkauft das Unternehmen seinen werthaltigen Maschinenpark und least ihn direkt im Anschluss zur lückenlosen Weiternutzung wieder zurück“, erklärt Finanzierungsexperte von der Goltz. Der Vorteil in einer Insolvenz oder präventiven Restrukturierung: Sale & Lease Back fokussiere sich auf den Wert der Objekte und sei dadurch bonitäts- und bankenunabhängig. Außerdem spare das Modell durch seinen effektiven Finanzierungsprozess Zeit. Doch der „Rückmietverkauf“ ist nicht die einzige Option in Sondersituationen: „Natürlich besitzt nicht jedes Unternehmen einen großen Bestand an Maschinen. Mittelständische Händler verfügen aber regelmäßig über ein umfassendes Warenlager. Über das Modell „Asset Based Credit“ können die marktgängigen Handelsgüter bzw. Fertigwaren aus einem solchen Lager zur Besicherung eines Spezialkredites verwendet werden. Und dieser kann unter anderem auch dazu dienen, Restrukturierungsmaßnahmen zu finanzieren“, so von der Goltz.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Maturus Finance GmbH
Herr Carl-Jan von der Goltz
Brodschrangen 3-5
20457 Hamburg
Deutschlandfon ..: (49) 040 300 39 36-250
fax ..: (49) 040 300 39 36-249
web ..: http://www.maturus.com
email : info@maturus.comKurzprofil Maturus Finance GmbH
Die Maturus Finance GmbH ist eine bankenunabhängige Finanzierungsgesellschaft und bietet innovative Wege der Unternehmensfinanzierung. Der Finanzdienstleister ist Ansprechpartner für mittelständische Produktionsbetriebe und Händler, die im Rahmen ihrer aktuellen Finanzierungsstruktur Alternativen zu bestehenden Bankverbindungen suchen und ihren unternehmerischen Spielraum erweitern wollen. Finanzierungslösungen werden ab einem Volumen von 250 TEUR bis 15 Millionen EUR angeboten, in Einzelfällen auch darüber hinaus. Dies korrespondiert in der Regel mit Umsatzgrößen der Unternehmen von circa 5 Millionen bis 200 Millionen EUR. Die Maturus Finance GmbH hat ihren Hauptsitz in Hamburg, Deutschland, und ist seit 2015 auch in Österreich vertreten.Bildquelle: iStock
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Insolvenzantragspflicht wieder aktiv: Finanzierung von Sanierungen rückt in den Fokus
auf News veröffentlichen publiziert am 19. Oktober 2020 in der Rubrik Presse - News
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Insolvenzantragspflicht wieder aktiv: Finanzierung von Sanierungen rückt in den Fokus
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