-
Jahrelang führte die Vorschrift des § 56 Infektionsschutzgesetz ein Schattendasein. Das Corona-Virus hat es geschafft, sie in das Interesse der anwaltlichen Tätigkeit zu rücken.
Die Vorschrift ordnet an, dass jemand eine Geldentschädigung erhält, der nicht zur Arbeit gehen kann, weil er an dem Corona-Virus erkrankt ist. Ist derjenige Arbeitnehmer, tritt sein Arbeitgeber gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz zunächst in Vorleistung für einen Zeitraum von sechs Wochen. Dieselbe Entschädigung kann beanspruchen, wer ohne eigene Erkrankung in Quarantäne geschickt wird. Ausnahmen gibt es, wenn die Quarantäne durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsort der Betroffenen öffentlich empfohlen wurde oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise hätte vermieden werden können.
Seit letztem Herbst ist bekannt, dass jemand, der gar nicht geimpft ist, keine Entschädigung beanspruchen kann. Der Fortschritt der Pandemie hat jedoch die Quarantäne-Regelungen verfeinert. § 15 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der ab dem 19.02.2022 gültigen Fassung sieht ebenso wie die Vorgängerversion vor, dass auch geimpfte Haushaltsangehörige in Quarantäne müssen, wenn sie keine Auffrischungsimpfung vorweisen können. Wenn man unsere Politiker hört und sieht, meint man durchaus, die Booster-Impfung wird öffentlich empfohlen. Aber reicht dies aus, um den Anspruch auf Entschädigung zu verlieren?
Zum aktuellen Zeitpunkt muss diese Frage verneint werden. Denn es kommt nach § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes darauf an, dass die Schutzimpfung von den obersten Landesgesundheitsbehörden empfohlen wird. Das Landesgesundheitsministerium NRW hat aber eine Empfehlung zur Booster-Impfung bisher noch nicht ausgesprochen, anders als die ständige Impfkommission. Nach einer Pressemitteilung hat im Januar wohl der Bundesregierung ein Rechtsgutachten vorgelegen, wonach man eine derartige Empfehlung und den Verlust des Anspruchs auf Entschädigung für nicht Geboosterte durchaus vertreten kann. Bis zum heutigen Tag hat jedenfalls in Nordrhein-Westfalen die Landesregierung dieses Schwert aber noch nicht gezogen und es reicht für den Entschädigungsanspruch aus, dass man überhaupt vollständigen Impfschutz hat.
Haben Sie Fragen zu einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz? Vereinbaren Sie gerne einen Termin und lassen sich beraten. Ich biete persönliche Besprechungstermine an und versuche hierbei und durch Masken und Lüftung zu schützen. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit der schriftlichen Beratung, per Telefon oder per Video.Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Kanzlei Scheibeler
Frau Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Deutschlandfon ..: 0202 76988091
fax ..: 0202 76988092
web ..: http://www.kanzlei-scheibeler.de
email : kanzlei@kanzlei-scheibeler.deIch bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.Pressekontakt:
Kanzlei Scheibeler
Frau Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertalfon ..: 0202 76988091
web ..: http://www.kanzlei-scheibeler.de
email : kanzlei@kanzlei-scheibeler.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
Bitte beachten Sie, dass für den Inhalt der hier veröffentlichten Meldung nicht der Betreiber von News veröffentlichen verantwortlich ist, sondern der Verfasser der jeweiligen Meldung selbst. Weitere Infos zur Haftung, Links und Urheberrecht finden Sie in den AGB.
Sie wollen diese News verlinken? Der Quellcode lautet:
Infektionsschutzgesetz: Entschädigung für Quarantäne von nicht Geboosterten?
auf News veröffentlichen publiziert am 21. Februar 2022 in der Rubrik Presse - News
Content wurde 94 x angesehen
Infektionsschutzgesetz: Entschädigung für Quarantäne von nicht Geboosterten?
Lesezeit dieser News ca. 1 Minuten, 56 Sekunden
News-ID 131804
auf News veröffentlichen suchen
News die neu veröffentlicht wurden
- „Fondita Global Megatrends“ – Investieren in die großen Trends der Zukunft
- Bei der Arbeit auftanken? Wie Therapeuten durch Subtle Body Balance nach der Göthert-Methode zu Kräften kommen
- Cyber Security: Tipps vom Erfinder des QR Codes: So gelingt der Schutz vor Quishing
- Kupfer und Zink zusammen ergeben Messing
- Toplage München Maxvorstadt – Immobilienreport 2024
- Spaß, Spannung und jede Menge Abwechslung – ZFA bei Prof. Dr. Dhom und Kollegen ist nahe am Traumjob
- Gold gegen Risiken für die Finanzstabilität im Euroraum
- Vernissage und Sommerparty: Kunst und Afro-Vibes bei der Galerie SOUL OF AFRIKA
- Mind. -25%* zur Black Week bei Little John Bikes auf E-Bikes, Fahrräder, Zubehör sowie JobRad & Bikeleasing.
- Wechselndes Kunsthandwerksangebot auf dem Wolfsburger Weihnachtsmarkt
News veröffentlichen – Archiv
News veröffentlichen online
News veröffentlichen – Kategorien
Schlagwörter
Aktien
Aktienkurs
Aktienmarkt
Börse
Börsen News
Corona
Dentallabor
deutscher Zahnersatz
Digitalisierung
Edelmetalle
Energiewende
Exploration
Finanz
Finanzen
Gel
Geld
Gesundheit
Gold
Goldpreis
günstig
Immobilien
Innovation At Every Level
Kanada
Kupfer
Liebe
Lithium
Maxident
Musik
Nachhaltigkeit
Nachrichten
Nachrichten Aktuel
Nachrichten Aktuell
preiswert
Rohstoffe
Schlager
Schneider Electric
Silber
sparen
Unternehmen
Vergleichsangebot
Wirtschaft
Wirtschaftsmeldungen
Zahnarzt
Zahnkosten
Zahnkrone
News veröffentlichen und informieren