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Welche Ausnahmen von der Mietpreisbremse gibt es? Investor Sven Schwarzat berichtet
Die Mietpreisbremse, eingeführt mit dem Ziel, den Anstieg der Mietpreise in angespannten Wohnungsmarktgebieten zu begrenzen, hat in Deutschland für viel Diskussion gesorgt. Sie soll sicherstellen, dass Mieter vor übermäßigen Preissteigerungen geschützt werden. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen von dieser Regelung, die sowohl für Vermieter als auch für Mieter von Bedeutung sind. Hier alle Ausnahmen zu durchdringen kann etwas kompliziert sein. Sven Schwarzat bringt Licht ins Dunkel.
1. Neubauten und umfassende Sanierungen
Eine der größten Ausnahmen von der Mietpreisbremse betrifft Neubauten. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmalig vermietet wurden, unterliegen nicht den Vorgaben der Mietpreisbremse. Dies soll Anreize für den Wohnungsbau schaffen und sicherstellen, dass Investitionen in neue Immobilien nicht durch strenge Mietregulierungen behindert werden. Ebenso gelten umfassend sanierte Wohnungen, die nach einer Sanierung als neu gelten, als von der Mietpreisbremse ausgenommen. Vermieter können hier in der Regel höhere Mieten verlangen, um die Investitionskosten zu decken.
2. Mietverträge nach der Erhöhung
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Mietpreisbremse nur bei der Wiedervermietung einer Wohnung Anwendung findet. Bei bestehenden Mietverträgen, die bereits vor der Einführung der Mietpreisbremse abgeschlossen wurden, dürfen die Mieten erhöht werden, solange sie den bisherigen Preis nicht übersteigen. Diese Regelung schützt Vermieter, die ihre Miete im Rahmen des bestehenden Vertrages anpassen möchten.
3. Ausnahmen für möblierte Wohnungen
Möblierte Wohnungen unterliegen ebenfalls nicht der Mietpreisbremse. Dies bedeutet, dass Vermieter bei der Vermietung von möblierten Wohnungen die Mieten nach eigenem Ermessen festlegen können. Diese Regelung hat zum Ziel, den Markt für temporäre Wohnformen, wie etwa bei Berufstätigen oder Studierenden, zu fördern. Vermieter können hier höhere Preise verlangen, um den Wert der Möbel und der Ausstattung zu berücksichtigen.
4. Vorübergehende Vermietungen
Ein weiterer Aspekt ist die vorübergehende Vermietung. Bei Vermietungen von weniger als sechs Monaten ist die Mietpreisbremse nicht anwendbar. Dies betrifft insbesondere touristische Vermietungen oder Wohnungen, die für einen kurzen Zeitraum an Reisende oder Geschäftsreisende vermietet werden. Diese Ausnahme ermöglicht es Vermietern, flexibler auf die Marktnachfrage zu reagieren.
5. Härtefallregelung
Die Mietpreisbremse sieht auch eine Härtefallregelung vor. Wenn Vermieter nachweisen können, dass die Einhaltung der Mietpreisbremse sie in eine unzumutbare wirtschaftliche Lage bringt, können sie von den Regelungen der Mietpreisbremse abweichen. Hierzu zählen beispielsweise hohe laufende Kosten oder besondere Investitionen, die getätigt werden müssen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Mietpreisbremse nicht zu einer Existenzbedrohung für Vermieter führt.
6. Lokale Ausnahmen
Lokal kann es in Abhängigkeit vom individuellen qualifizierten Mietspiegel noch weitere Ausnahmen geben.
Fazit
Die Ausnahmen von der Mietpreisbremse sind vielfältig und zeigen, dass die Regelung nicht unumstritten ist. Während sie dem Schutz der Mieter dienen soll, gibt es gleichzeitig zahlreiche Möglichkeiten für Vermieter, höhere Mieten zu verlangen. Es ist wichtig, dass sowohl Mieter als auch Vermieter über diese Ausnahmen informiert sind, um Missverständnisse zu vermeiden und eine faire Wohnraumpolitik zu fördern. Angesichts der steigenden Mieten in vielen deutschen Städten bleibt die Diskussion über die Mietpreisbremse und ihre Ausnahmen weiterhin relevant und notwendig.
Über den Autor: Sven Schwarzat ist Geschäftsführer der Schwarzat Capital GmbH mit Sitz in Lützen. Er hält mit dieser GmbH und auch privat zahlreiche Immobilien im Bestand, führt Bauprojekte durch und vermietet seine Wohnungen. Sein Schwerpunkt liegt in und um Leipzig. Seine Expertise und Erfahrung machen ihn zu einem verlässlichen Ratgeber für allgemeine Fragen zu Immobilien und spezifisch zum Leipziger Immobilienmarkt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an (zugleich Verantwortlicher für diese Pressemitteilung):
Schwarzat Capital GmbH
Herr Sven Schwarzat
Ernst-Thälmann-Straße 18
06686 Lützen
Deutschlandfon ..: 034444909876
web ..: http://www.schwarzat-capital.de
email : info@schwarzat-capital.deSie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.
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Ausnahmen von der Mietpreisbremse: Ein Überblick von Sven Schwarzat
auf News veröffentlichen publiziert am 17. Oktober 2024 in der Rubrik Presse - News
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